Epilepsie ist eine Erkrankung, die eine Behinderung oder sogar eine Schwerbehinderung darstellt. Demzufolge hat man Anspruch auf einen Behindertenausweis. Da dieser nicht nur Vorteile bietet, sondern auch mit Nachteilen verbunden sein kann, sollte der Betroffene zuvor bedenken, wofür er den Behindertenausweis möchte und ob die Anerkennung einer Behinderung für ihn sinnvoll ist. Wichtig zu wissen ist außerdem: auf Nachfrage muss das Vorhandensein eines solchen Ausweises angegeben werden.
Vorteile:
Bei Kindern und Jugendlichen kann der Behindertenausweis die Situation der Eltern erleichtern (z.B. durch steuerliche Vorteile). Wesentliche Vorteile des Schwerbehindertenausweises für Betroffene im Berufsleben sind ein spezieller Kündigungsschutz, fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr bei Vollbeschäftigung und steuerliche Vergünstigungen. Zudem hat man das Recht Mehrarbeit abzulehnen. Auch der Arbeitgeber erhält zum Teil erhebliche Förderungen (über das Integrationsamt), wenn er einen schwerbehinderten Bewerber einstellt.
Nachteile:
Unter Kindern und Jugendlichen kann sich die Anerkennung der Behinderung negativ auswirken, da das an Epilepsie erkrankte Kind bzw. der Jugendliche einen Sonderstatus einnimmt und die Gefahr einer Ausgrenzung besteht.
Bei Jugendlichen im berufsfähigen Alter bzw. bei Erwachsenen kann die Anerkennung einer Behinderung die Stellensuche erschweren. Dies kann insbesondere in der Phase der Berufsorientierung sehr enttäuschend sein. Je höher die Behinderung graduell eingestuft wird, desto größere Zweifel an der Belastbarkeit des Bewerbers können beim Arbeitgeber entstehen.
Antragsformulare zur Anerkennung als (Schwer-)Behinderter erhält der Betroffene über das Versorgungsamt, die Hauptfürsorgestelle, die Schwerbehinderten-Vertrauensstelle im Betrieb, andere Beratungsstellen der Sozialbehörde oder über den Sozialdienst im Krankenhaus. Bei Antragstellung sollten Art und Auswirkungen der epileptischen Anfälle möglichst genau geschildert werden. Folgeschäden, psychische Auswirkungen, Schmerzen oder sonstige Gesundheitsstörungen sind ebenfalls anzugeben. Ratsam ist es, ärztliche Befunde zusammen mit dem Antragsformular abzugeben. Sobald der Behindertenausweis beantragt ist, prüft die entsprechende Institution, ob eine Behinderung vorliegt und wie hoch der Grad der Behinderung ist.
Der Grad der Behinderung (GdB) bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird vom Schwerbehinderten- bzw. sozialen Entschädigungsrecht vorgegeben. Bei der Bewertung werden die Art, Schwere, Häufigkeit sowie die tageszeitliche Verteilung der Anfälle bewertet. Der Schwerbehindertenausweis wird ab einem GdB von 50 Prozent ausgestellt. Bei einem GdB von 30-50 Prozent kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragt werden, wenn aufgrund der Behinderung im Erwerbsleben Nachteile auftreten oder zu erwarten sind.
Eine Übersicht über die Einschätzung des Grades der Behinderung liefert die nachfolgende Tabelle:
Anfallshäufigkeit | Semiologie | GdB/MdE-Grad (%) |
sehr selten | Große und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als 1 Jahr; Kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten | 40 |
selten | Große und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; | 50 bis 60 |
mittlere Häufigkeit | Kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen | 60 bis 80 |
häufig | Wöchentlich große und komplex-fokale Anfälle oder Serien mit generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder multi-fokalen Anfällen; täglich kleine und einfach-fokale Anfälle | 90 bis 100 |
Quelle: Epilepsie-gut-behandeln.de
Liegt eine drei Jahre anhaltende Anfallsfreiheit vor, so wird bei weiterer Notwendigkeit einer antikonvulsiven Behandlung wegen fortbestehender Anfallsbereitschaft ein GdB/MdE-Grad von 30 zugrunde gelegt. Besteht ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit, so gilt das Anfallsleiden als abgeklungen. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdB/MdE-Grad mehr anzunehmen.
Neben der Grundeinschätzung des Behindertengrades gibt es entsprechende Vergünstigungen (Nachteilsausgleich), die gemäß Schwerbehindertenrecht als Merkzeichen im Behindertenausweis eingetragen werden. Sie haben folgende Bedeutung:
Merkzeichen | Bedeutung/ Nachteilsausgleich |
G | Gehbehindert |
B | Begleitungsperson notwendig Bei Anfallskranken ist die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dann gegeben, wenn von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auszugehen ist. Epilepsie-Patient und Begleitperson fahren im öffentlichen Personennahverkehr gebührenfrei. |
H | Hilflos |
aG | Außergewöhnliche Behinderung beim Gehen |
RF | Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren |
Quelle: Epilepsie-gut-behandeln.de