Im Allgemeinen ist eine Epilepsie kein Hinderungsgrund für eine berufliche Tätigkeit.
Grundsätzlich sollte man sich zuerst überlegen, welcher Beruf den eigenen Interessen und Fähigkeiten entspricht. Im zweiten Schritt gilt es dann zu klären, inwieweit sich dieser Beruf auch mit einer Anfallserkrankung verträgt. Eine wichtige Rolle hierbei spielt auch die medizinische Diagnose der Epilepsieform. Bei vielen Arten von Epilepsien kann durch Medikamente eine dauerhafte Anfallsfreiheit erzielt werden, so dass berufliche Einschränkungen nicht längerfristig gegeben sein müssen.
Gefährdungen und damit berufliche Einschränkungen ergeben sich durch die Art der Anfälle wenn:
Wenn unkontrollierbare Anfälle bestehen, muss von einigen Tätigkeiten abgeraten werden. Im Wesentlichen betrifft das Arbeiten mit Absturzgefahr (Dachdecker, Schornsteinfeger etc.), Arbeiten an offenem Wasser und Feuer, Arbeiten an Starkstrom und ungeschützten Maschinen, sowie das Arbeiten als Berufskraftfahrer. Die Gefährdung Dritter darf in keinem Fall gegeben sein.
Daneben ist von Bedeutung, ob die erforderliche antiepileptische Medikation ohne Nebenwirkungen vertragen wird.
Die Gefahr kann jedoch deutlich reduziert werden, wenn:
Manchmal können innerbetriebliche Veränderungen dazu beitragen, die berufliche Tätigkeit an die durch die Epilepsie bedingten Einschränkungen anzupassen (z.B. Anbringung von Schutzeinrichtungen an Geräten, innerbetrieblicher Arbeitsplatzwechsel, seltene Tätigkeiten durch Kollegen erledigen lassen).
Für Patienten mit chronischen Krankheiten oder Behinderungen bestehen zudem Ausnahmeregelungen im Zulassungsverfahren der ZVS zum Studium, die die Chancen auf den gewünschten Studienplatz verbessern können.
Die fachgerechte Beurteilung kann durch einen Betriebsarzt, einen Vertreter des Unfallversicherungsträgers, einer Sicherheitsfachkraft und/oder eines Sicherheitsbeauftragten oder einer Epilepsiefachkraft erfolgen.
Auch der behandelnde Arzt kann im Dialog mit dem Arbeitgeber abschätzen, inwieweit die oben beschrieben Anfallselemente zu einer Eigen- oder Fremdgefährdung bei der Arbeit führen können, bzw. inwieweit durch diese Anfallselemente auch Schaden bei der Arbeit entstehen kann (z.B. Fehlbuchungen, Geräte abschalten etc.).